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Dipl.-Ing. Paul Drastik GmbH
Lierestraße 37
38690 Vienenburg

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Telefax (0 53 24) 77 88 99

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Eingetragen beim Amtsgericht Braunschweig HRB 110142

 

Konzept und Realisation:
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Stand 21.12.2006 Copyright © drastik.info 2006 Alle Rechte vorbehalten

 

 

Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen für Press-, Zieh- und Stanzteile

1. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferung und Zahlung ist der Ort unserer Niederlassung. Wir behalten uns das Recht vor, Forderungen gegen den Besteller auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand geltend zu machen. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechtes (Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf) wird ausgeschlossen.

2. Angebot
Unsere Angebote sind freibleibend. An Zeichnungen, Mustern, Katalogen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen weder dritten Personen noch Konkurrenzfirmen vorgelegt werden.

3. Kaufabschluss und Bestätigung
Die Vertragsannahme bedarf zur Rechtsgültigkeit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch uns. Dies gilt auch für alle unmittelbaren durch den Vertreter getroffenen Nebenabreden. Die Annahme des Angebots bildet zusammen mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung und den darin enthaltenen Bedingungen das Vertragsverhältnis. Den von den „Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen“ abweichenden Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Dieser Widerspruch gilt auch für den Fall, dass der Besteller für den Widerspruch eine besondere Form festgelegt hat. Ist in den Einkaufsbedingungen des Bestellers ein Widerspruch ausgeschlossen, so tritt an die Stelle der formularmäßigen Einkaufs- und Verkaufsbedingungen die gesetzliche Regelung unter Berücksichtigung der in DIN 6930 niedergelegten technischen Lieferbedingungen, ein Rücktritts- oder Widerrufsrecht der Vertragsparteien ist auch bei sich widersprechenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen. Eine Anerkennung der abweichenden Einkaufsbedingungen des Bestellers tritt nur dann ein, wenn die Anwendung von uns schriftlich bestätigt worden ist.

4. Preise
Die Preise verstehen sich in EUR ab Werk, zuzüglich MwSt. und Kosten für Verpackung. Nachträgliche Herabsetzung der Bestellmenge oder nachträgliche Herabsetzung der Stückzahl bei vereinbarter Teillieferung sowie Verringerung vereinbarter Abrufe bedingen eine Erhöhung der Stückpreise und ggf. der vereinbarten Werkzeugkostenanteile. – Unseren Preisen liegen die gegenwärtig üblichen und gültigen Kalkulationsfaktoren zugrunde. Wenn sich in der Zeit zwischen Vertragsabschluss und vereinbarten Lieferterminen die Lohn- und Gehaltstarife der Metallindustrie oder die Kosten für das zur Herstellung der bestellten PZS-Teile erforderliche Vormaterial oder die Kosten für Energie verändern, so sind wir berechtigt, die Preise nach billigem Ermessen entsprechend dem Verhältnis der Kostenänderungen anzupassen.

5. Werkzeuge
Werkzeugkostenanteile werden grundsätzlich getrennt vom Warenwert in Rechnung gestellt. Sie sind mit der Übersendung des Ausfallmusters bzw. wenn ein solches nicht verlangt wurde, mit der ersten Warenlieferung zu bezahlen. Durch Vergütung von Kostenanteilen für Werkzeuge erwirbt der Besteller keinen Anspruch auf die Werkzeuge, sie bleiben vielmehr unser Eigentum und in unserem Besitz. Wir verpflichten uns, die Werkzeuge 3 Jahre nach der letzten Lieferung für den Besteller aufzubewahren. Wird vor Ablauf dieser Frist vom Besteller mitgeteilt, dass innerhalb eines weiteren Jahres Bestellungen aufgegeben werden, so sind wir zur Aufbewahrung für diese Zeit verpflichtet. Andernfalls können wir frei über die Werkzeuge verfügen.

6. Zahlung
Unsere Rechnungen sind zahlbar nach Vereinbarung, wobei das vereinbarte Zahlungsziel als fester Leistungstermin gilt. Der Kunde kommt mit Verstreichen des Zahlungszieles in Verzug, ohne dass es einer weiteren Mahnung bedarf. Die Annahme von Wechseln oder Schecks behalten wir uns ausdrücklich vor; sie werden grundsätzlich nur zahlungshalber angenommen und gelten erst nach Einlösung als Zahlung mit befreiender Wirkung. Diskontospesen gehen zu Lasten des Bestellers.

7. Liefertermin, Verzug, Leistungsverweigerung
Die Angabe des Liefertermins erfolgt nach bestem Wissen, aber ohne Gewähr. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Tage unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten. Lieferfristen gelten als eingehalten, wenn die PZS-Teile im vereinbarten Zeitpunkt das Lieferwerk verlassen, oder, im Falle von Abnahmeverzug des Bestellers, im Lieferwerk zur Verfügung gestellt werden. Wir geraten nicht in Verzug, wenn die Lieferung infolge eines Umstandes unterbleibt, den wir nicht zu vertreten haben. Nicht zu vertreten haben wir Ereignisse höherer Gewalt, Streiks und Aussperrungen, Unfälle und alle sonstigen Ursachen, die eine teilweise oder vollständige Arbeitseinstellung bedingen. Materialmangel, Mangel an Betriebsstoffen, Transportschwierigkeiten, Schwierigkeiten in der Energieversorgung, Betriebsstörungen im eigenen Betrieb oder im Betrieb der Zulieferer stehen dem gleich. In allen diesen Fällen sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. In wichtigen Fällen sollen dem Besteller Beginn und Ende derartiger Behinderungen baldmöglichst mitgeteilt werden. Im Falle von Lieferverzug hat der Besteller eine mit Ablehnungsandrohung versehene, angemessene Nachfrist zu setzen. Die Nachfrist muss mindestens 15 Arbeitstage betragen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Besteller das Recht auf Rücktritt oder Schadensersatz nur für den Teil des Vertragsumfanges geltend machen, der von uns nicht erfüllt ist. Auf Wegfall des Interesses kann sich der Besteller weder bei teilweisem Verzug noch bei Verzug auf den ganzen Vertrag berufen. Bei nach Vertragsabschluss eintretendem Unvermögen zur Erbringung unserer Leistung hat der Besteller keinen Anspruch auf Schadensersatz, sofern wir die Unmöglichkeit zur Erbringung der Leistung unverzüglich angezeigt haben. Bei Unmöglichkeit wegen anfänglichem Unvermögen zur Erbringung unserer Leistung stehen dem Besteller die Rechte auf Rücktritt oder Schadensersatz für den nicht erfüllten Teil des Vertrages zu. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Lieferverzuges bestehen in jedem Fall nur dann, wenn dieser von uns, einem gesetzlichen Vertreter oder einem Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist. Handelt es sich bei dem Erfüllungsgehilfen nicht um einen leitenden Angestellten, sind Schadensersatzansprüche der Höhe nach auf den doppelten Wert des mangelhaften Teils unserer Lieferung begrenzt. Bei wesentlicher Vermögensverschlechterung auf der Seite des Besteller, die nach Vertragsabschluss eintritt oder uns erst dann bekannt wird, haben wir das Recht, unsere Leistung zu verweigern und zu verlangen, dass der Besteller eine Gefährdung des Vertragszweckes durch ausreichende Sicherheitsleistung beseitigt. Kommt der Besteller dem Verlangen auf Sicherheitsleistung nicht innerhalb angemessener Frist nach, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen.

8. Mehrlieferungen und Teillieferungen
Es gilt DIN 6930, Blatt 1, Ziffer 3.2. Teillieferungen gelten als Geschäfte für sich, sie werden gesondert in Rechnung gestellt und sind besonders zu bezahlen. Bei Verträgen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Arten und Sorteneinteilung rechtzeitig mitzuteilen. Wird nicht rechtzeitig abgerufen und eingeteilt, sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, selbst einzuteilen und zu liefern oder von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten und Ersatz des uns dadurch entstehenden Ausfalls zu verlangen.

9. Prüfung und Abnahme
Die übliche Prüfung der Lieferteile umfasst die Prüfung der Abmessungen und Werkstoffeigenschaften nach Werkstückzeichnungen sowie die Prüfung auf Oberflächenfehler und Oberflächenrisse, soweit diese durch Sichtkontrolle festgestellt werden können. Die Kosten für die übliche Prüfung sind im Stückpreis eingeschlossen. Art und Umfang zusätzlicher Prüfungen und der anzuwendenden Prüfverfahren, wie 100 % Härteprüfung (z. B. Brinell oder Rockwell), magnetische Rissprüfung und Fehlerprüfung durch Ultraschall u. a. müssen besonders vereinbart und in der PZS-Teil-Zeichnung oder in der Bestellung und Auftragsbestätigung genau angegeben sein.

10. Verpackung
Die Ware wird branchenüblich verpackt, die Verpackung zum Selbstkostenpreis berechnet.

11. Versand
Wenn nicht besonders vorgeschrieben, bleibt die Versandart unserem Ermessen vorbehalten, ohne dass wir die Verantwortung für die billigste Verfrachtung übernehmen. Mit Verlassen des Werkes gehen sämtliche Kosten und Risiken, die mit dem Versand zu tun haben, zu Lasten des Bestellers.

12. Gefahrübergang
Wird die Ware versandt – gleichgültig auf wessen Kosten –, so geht die Gefahr auf den Besteller über mit Auslieferung an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

13. Vereinbarte Beschaffenheit, Gewährleistung und Haftungsschluss
Soweit zwischen den Parteien keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gilt als vereinbarte Beschaffenheit die entsprechende Regelung in DIN 6930. Diese vereinbarte Beschaffenheit wird allerdings dahingehend beschränkt, dass lediglich die der Prüfung nach Nr. 9 unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen unterfallenden Eigenschaften der verkauften Waren als vereinbarte Beschaffenheit gelten. Eine weitergehende Beschaffenheitsvereinbarung oder eine Garantie für die Beschaffenheit oder Verwendbarkeit der gelieferten Waren ist nur dann gegeben, sofern hierüber ausdrücklich eine Einigung erzielt und die entsprechende Vereinbarung in unserer Auftragsbestätigung aufgenommen wurde. Die Verjährungsfrist für die Sachmängelhaftung wird einvernehmlich auf 1 Jahr begrenzt. Hiervon unbenommen hat der Käufer die gelieferten Waren innerhalb der handelsrechtlichen Prüfungszeiträume zu überprüfen und aufgrund dieser Überprüfung erkennbare Fehler innerhalb von 6 Wochen ab Erhalt der Waren anzuzeigen. Sofern der Käufer seiner Prüfungs- und Rügepflicht nicht nachkommt, gelten die gelieferten Waren als fehlerfrei und die Geltendmachung von Sachmangelansprüchen ist in diesem Falle ausgeschlossen. Im Falle eines Mangels der gelieferten Waren kann der Käufer nur Nachlieferung verlangen oder ihm wird der auf die fehlerhafte Ware entfallende Teilbetrag gutgeschrieben. Ein Ausfall durch Fehlstücke bis zu 0,5 % der Auftragsmenge, mindestens aber bis 2 Stück, geht zu Lasten des Bestellers. Führt der Nachlieferungsanspruch des Bestellers nicht zum vertraglich vereinbarten Erfolg, so steht dem Besteller ein Rücktrittsrecht zu, im Falle einer Teillieferung allerdings nur für die betroffene Teillieferung. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, insbesondere für Mangelfolgeschäden, ist ausgeschlossen, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Schadensersatzansprüche sind der Höhe nach auf den Wert der bestellten Ware beschränkt.

14. Haftung bei Lohnaufträgen
Werden von uns Lohnarbeiten ausgeführt und für diese oder auch andere Aufträge Werkstoffe, Werkstoffteile, Halbfabrikate oder Werkzeugvorrichtungen durch den Besteller zur Verfügung gestellt oder zugeliefert, so werden sie von uns mit Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit bearbeitet bzw. behandelt. Zu einer Prüfung sind wir nur verpflichtet, wenn sie ausdrücklich vereinbart worden ist und die Prüfungskosten vom Auftraggeber übernommen werden. Sollten die Stücke infolge unverschuldeter Umstände oder höherer Gewalt unverwendbar werden, so kann hieraus kein Anspruch auf kostenfreie Ersatzlieferung des Materials oder Erstattung anderer Kosten durch uns hergeleitet werden. Sollten Teile wegen Materialfehler unverwendbar werden, so sind uns die entsprechenden Bearbeitungskosten zu ersetzen. Falls Teile wegen Bearbeitungsfehler unverwendbar werden, so werden wir die gleiche Arbeit an einem uns frachtfrei einzusendenden neuen Stück ohne Berechnung ausführen. Ausschuss bis zu 2 % der Gesamtmenge ist vom Besteller zu tragen. Sofern der Besteller aufgrund von Mängeln unserer Arbeit andere Ansprüche als Nachbesserungsansprüche geltend machen will, hat er uns zunächst zweimalig mit einer Frist von jeweils 3 Wochen zur Nachbesserung aufzufordern. Erst nach dem Fehlschlagen des zweiten Nachbesserungsversuches oder einer endgültigen Verweigerung der Nachbesserung durch uns, ist der Käufer berechtigt, andere Ansprüche geltend zu machen. Im Übrigen gelten auch für Ansprüche aufgrund von Mängeln bei Lohnaufträgen die Bestimmungen von Nr. 13 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.

15. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Besteller und uns unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt der Eingang des Gegenwertes bei uns. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Besteller ist gehalten, unsere Rechte beim Weiterverkauf der Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern. Darüber hinaus tritt der Besteller schon jetzt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Auf unser Verlangen hat der Besteller die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen uns zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für uns vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Waren, steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so räumt er uns im Verhältnis des Wertes unseres Vorbehaltgutes Miteigentum an der neuen Sache ein und wird diese unentgeltlich für uns verwahren. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleichgültig in welchem Zustand, weiter veräußert, so gilt die in Abs. 2 vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren Gegenstand des Liefergeschäftes ist. Übersteigen die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen die zu sichernden Forderungen um 20 %, so werden wir auf Verlangen des Bestellers im Einzelfall vollbezahlte Lieferungen nach unserer Wahl freigeben.

16. Patentverletzung
Wird die Ware in vom Besteller besonders vorgeschriebener Ausführung (nach Zeichnung, Muster oder sonstigen bestimmten Angaben) hergestellt und geliefert, so übernimmt der Besteller die Gewähr, dass durch die Ausführung Rechte Dritter, insbesondere Patente, Gebrauchsmuster und sonstige Schutz- und Urheberrechte nicht verletzt werden. Der Besteller ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen Dritter, die sich aus einer solchen Verletzung ergeben könnten, zu befreien.

17. Verbindlichkeit des Vertrages
Rechte, die sich aus diesem Vertrag ergeben, dürfen vom Besteller und Lieferer nur im Gegenseitigen Einverständnis auf Dritte übertragen werden. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich.

18. Sollten einzelne Bestimmungen in diesen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen oder einzelne Bestimmungen im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Für diesen Fall werden die Parteien zulässige neue Bestimmungen vereinbaren, die den selben wirtschaftlichen Zweck erfüllen.

19. Neben diesem Vertrag bestehen keine Nebenabreden. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Diese gilt auch für einen Verzicht auf diese Schriftformerfordernis.

Dipl.-Ing. Paul Drastik GmbH, Vienenburg
Stand 10/2002